Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen vom 04. Februar 2009
§ 10 Aufbewahrungsfristen und Löschung von Daten, Vernichtung von Akten
(5) Zur Führung einer Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zeitlich unbefristet speichern:
Alle zusätzlichen Angaben in den Jahrbüchern sind von den Schülern freiwillig gemacht und zur Veröffentlichung freigegeben worden. (mehr)