Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen vom 04. Februar 2009
§ 10 Aufbewahrungsfristen und Löschung von Daten, Vernichtung von Akten
(5) Zur Führung einer Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zeitlich unbefristet speichern:
Alle zusätzlichen Angaben in den Jahrbüchern sind von den Schülern freiwillig gemacht und zur Veröffentlichung freigegeben worden. (mehr)
Im Schularchiv sind alte Beiträge aus Zeitungen, Zeitschriften und unserer Schülerzeitung sowie alte Klassenfotos abgelegt.
Leider fehlen uns sehr viele Klassen- und Abschlussfotos. Wir würden uns sehr freuen, wenn ihr zu unserem Archiv beitragen würdet.
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